
Das Erbe will geregelt sein
Wer kriegt was?
Die Vorstellung des Ausbrechens einer Familienfehde nach dem Tod eines Verwandten ist keine schöne. Dennoch entbrennt in vielen Familien ein erbitterter Streit um das Erbe, weil häufig kein Testament existiert oder das bestehende fehlerhaft oder ungenau ist.
Will der Erblasser von der gesetzlichen Erbfolge abweichen, kann er das tun, indem er ein Testament errichtet, in dem er seinen Willen regelt. Um sicher zu gehen, dass dieser nach dem Tod verwirklicht wird und Tochter Susanne oder Sohn Hans-Peter auch mit dem Erbe bedacht werden, das man für sie vorgesehen hat, sollte man sich ernsthaft damit auseinandersetzen, was man wem vererben möchte. Liegt kein Testament vor, gilt die gesetzliche Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge
Bei der gesetzlichen Erbfolge werden die Verwandten des Erblassers bedacht. Hier wird nach der Nähe der Verwandtschaft abgestuft. Zur ersten Ordnung zählen zum Beispiel Kinder oder Enkel, des Erblassers. Zweite Ordnung sind dann beispielsweise Eltern oder Geschwister. Generell gilt: je weiter die Verwandtschaft, desto niedriger die Ordnung.
Um nun die gesetzliche Erbfolge zu bestimmen, ist dieses Ordnungssystem von Bedeutung. Ist ein Verwandter erster Ordnung vorhanden, erben die Verwandten zweiter Ordnung nicht und so weiter. Aber auch innerhalb einer Ordnung erben nicht alle gleichberechtigt. Hier gilt das Repräsentationsprinzip. Hat der Erblasser beispielsweise zwei Söhne, welche wiederum jeweils zwei Kinder haben, gilt das Repräsentationsprinzip und die Söhne des Erblassers erhalten jeweils die Hälfte, die Enkel gehen leer aus.
Besondere Regelungen gelten für Ehegatten, die auch zur gesetzlichen Erbfolge zählen, obwohl sie nicht mit dem Erblasser verwandt sind.
Das sind nur die Eckpunkte der gesetzlichen Erbfolge, die aber je nach Verwandtschaftslage zu relativ komplizierten Konstellationen führen kann. Deshalb sollte man sich genauestens informieren, um entscheiden zu können, ob und wie man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte. Dazu muss man ein Testament erstellen, das, um rechtlich gültig zu sein, gewissen Vorschriften entsprechen muss.
Testierfähigkeit und Testamentsformen
Testierfähig, das heißt fähig, ein Testament zu errichten ist grundsätzlich jeder über 16 Jahren. Einschränkungen bestehen bei Minderjährigen über 16 Jahren, die ihr Testament vor einem Anwalt errichtet müssen, sowie bei Menschen, die auf Grund ihres Bewusstseinszustands die Bedeutung ihrer Willenserklärung nicht einsehen können.
Wer ein Testament errichten will muss sich auch für die passende Testamentsform entscheiden. Dabei stehen unterschiedliche zur Wahl, die je nach Umständen unterschiedlich geeignet sein können.
- Das so genannte "ordentlich Testament" kann entweder vor einem Notar errichtet werden (Öffentliches Testament) oder eigenhändig geschrieben werden (Eigenhändiges Testament). Bei einem eigenhändigen Testament ist zu beachten, dass es komplett eigenhändig geschrieben sein muss – also nicht auf Computer oder Schreibmaschine getippt. Nicht vergessen darf man, das Testament mit Vor- und Nachnamen zu unterschreiben und auch Ort und Datum zu vermerken, empfiehlt sich. So können Änderungen und Widerruf besser nachvollzogen werden, denn wenn mehrere Testamente existieren, zählt das jüngere.
- In außergewöhnlichen Umständen kann man ein sogenanntes Nottestament errichten, welches sozusagen die "Eilfestsetzung" des letzten Willens ermöglicht. Wenn der Erblasser drei Monate nach Errichtung noch am Leben ist, verliert es seine Gültigkeit.
- Ehegatten können auch ein Gemeinschaftliches Testament erstellen, in dem sie gemeinsam ihren letzten Willen regeln. Es umfasst sozusagen zwei Testamente in einem. Komplizierter sind hier Änderungen. Sind beide sich einig, sind Änderung und Aufhebung unproblematisch. Besteht keine Einigkeit, muss das Testament bei einem Notar widerrufen werden. Nach dem Tod eines Ehepartners kann der Überlebende das Testament allerdings nicht mehr widerrufen.
- Statt ein Testament zu errichten kann man auch mit einem Erbvertrag regeln, wer bedacht werden soll. Erbverträge sind grundsätzlich vor einem Notar zu schließen und müssen von ihm und von allen Vertragsparteien unterzeichnet werden.
Damit das Testament nach dem Tod auch wirklich gefunden und eröffnet wird, empfiehlt es sich, es beim Amtsgericht zu hinterlegen. Wer möchte, kann es aber auch einer Person seines Vertrauens zur Aufbewahrung übergeben.
Der Inhalt: Wer kann erben, was kann man regeln und wie legt man es fest?
Wer sein Erbe verteilt sollte beachten, dass er auch nur diejenigen bedenkt, die auch wirklich erben können. Das sind Menschen und juristische Personen, also zum Beispiel Vereine oder Stiftungen. Hund und Katze können also nicht als Erbe eingesetzt werden.
Außerdem kann es sein, dass man unliebsame Verwandte nicht vom Erbe ausschließen kann. Ihnen steht unter Umständen ein Pflichtteil zu. So steht in der Regel Kindern und Ehegatten ein Pflichtteil zu, selbst wenn sie vom Erbe ausgeschlossen werden. Der Pflichtteil kann nur in ganz seltenen Fällen entzogen werden, beispielsweise wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser körperlich misshandelt hat. Die Höhe des Pflichtteils beträgt die Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.
Ist entschieden, wer was erhalten soll, gilt es bei der Formulierung aufpassen. Bei der Erstellung eines Testaments sollte auf jeden Fall darauf geachtete werden, dass es ausreichend genau formuliert ist und keinen Interpretationsspielraum lässt. Steht in dem Testament beispielsweise nur: "Als meinen Erben setze ich meinen Freund Peter ein", ist das nicht sonderlich genau. Deshalb gilt: Wer möchte, dass sein letzter Wille erfüllt wird, sollte sich frühzeitig und umfassend informieren und im Zweifel professionelle Beratung in Anspruch nehmen.
Weitere Informationen:
Ausführliche Informationen zum Erbrecht
» www.internetratgeber-recht.de/Erbrecht
Informationen der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
» www.erbrecht.de






